Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB der MS-Holz GmbH

(Lieferungs-/Verkaufs-/Zahlungskonditionen)

1. Allgemeines

1.1 Unsere AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen in bestehender und zukünftiger Geschäftsverbindung.

1.2 Ergänzend gelten – sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen – die Tegernseer Gebräuche, in der jeweils gültigen Fassung und in ihrem Anwendungsbereich als Handelsbrauch im holzwirtschaftlichen Verkehr. Insbesondere weisen wir auf die Gültigkeit des Anhanges „Gebräuche über die Vermittlung von Holzgeschäften“ hin.

1.3 Anderslautende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere ABG\’s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.4 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und gelten vorbehaltlich Zwischenverkauf.

2.2 Die in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Hinweise auf technische Normen und sonstigen Angaben dienen nur der Leistungsbeschreibung und beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

Soweit wir Empfehlungen für den Einsatz unserer Ware machen, sind diese von uns nach bestem Wissen erteilt. Aufgrund der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung übernehmen wir jedoch keine Haftung für die Eignung der Ware für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit, es sei denn, wir haben die Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu überprüfen.

2.3 Die Bestellung bei uns ist ein bindendes Angebot des Käufers. Der Käufer erhält von uns eine Auftragsbestätigung per Fax, Email oder Brief. Die Auftragsbestätigung muss vom Käufer geprüft werden. Änderungen/Korrekturen an unserer Auftragsbestätigung haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Diese Änderungen/Korrekturen werden von uns wiederum schriftlich bestätigt. Erst nach Zugang der schriftlichen Bestätigung der Änderung/Korrektur gilt diese als Bestandteil des Kaufvertrages. Fehlerhafte Auslieferung der Spezifikation aufgrund von nicht erfolgter Prüfung der Auftragsbestätigung durch den Käufer geht zu Lasten des Käufers.

3. Preise

3.1 Der Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von 6 Wochen seit Vertragsschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren eintreten (insbesondere aufgrund von Steuererhöhungen oder Lohn-, Zoll-, Transport-, Lager oder Materialkostensteigerungen), die wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen werden.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung und Zölle.

Ferner verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Lieferungen innerhalb der EU hat der Käufer seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen. Fällt auf eine Lieferung keine Umsatzsteuer an, hat der Käufer hierauf rechtzeitig hinzuweisen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis auch bei Teillieferungen sofort fällig und binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandtages der Ware, spätestens jedoch ein Tag nach Versand, erteilt.

4.2 Die Gewährung von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ein vereinbarter Skontoabzug wird von uns nur dann anerkannt, wenn die vereinbarte Skontofrist eingehalten wird. Grundsätzlich wird Skonto nur vom frachtbereinigten, d.h. von dem Ab-Werk-Preis gewährt.

4.3 Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Eine nachträglich von uns eingeräumte Stundung berührt, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, die Verzinsungspflicht nicht.

4.4 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen Vermögensverfall des Käufers ein oder kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, können wir volle Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und, wenn diese nach entsprechender Fristsetzung nicht erbracht ist, vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Zur Aufrechnung ist der Käufer nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist und dem Käufer offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zusteht, vorausgesetzt der zurückbehaltene Betrag steht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.

5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Rücktritt

5.1 Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.

5.2 Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.

5.3 Lieferzeit und Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der vor Lieferung vom Käufer zu erfüllenden Verpflichtungen, insbesondere also nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Leistungen vereinbarter Vorauszahlungen. Lieferzeit und Liefertermine sind eingehalten, wenn die Ware das Werk oder Auslieferungslager bis Ende der Lieferzeit verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.4 Alle Geschäftsvorfälle stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Deshalb steht die vereinbarte Lieferzeit unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Erfolgt keine Belieferung durch unsere Lieferanten aus Gründen, deren Abwendung nicht im Einflussbereich der MS-Holz GmbH liegen, so steht es der MS-Holz GmbH, wie auch dem Käufer frei, die Bestellungen/Aufträge einseitig zu stornieren. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Deckungskäufe entstehen hieraus nicht.

5.5 Bei Vertragsänderungen, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.

5.6 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns und unseren Vorlieferanten unverschuldeter Umstände (z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, politische Unruhen, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer hieraus Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten kann, vorausgesetzt wir haben den Käufer hierüber unverzüglich, d.h. unmittelbar nach Eingang der Information bei uns, benachrichtigt.

5.7 Bei Überschreitung von Lieferzeiten oder -termine können wir erst dann in Lieferverzug kommen, wenn eine vom Käufer schriftlich gesetzte, angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist abgelaufen ist, es sei denn, in der Auftragsbestätigung sind Lieferzeit oder -termin ausdrücklich als fix bezeichnet. Jedoch gilt auch bei Fixterminen Ziffer 5.6.

5.8 Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, Schadenersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz kann der Käufer auch bei von uns zu vertretendem Lieferverzug nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 9 verlangen.

5.9 Der Käufer kann außer in den Fällen nachstehender Ziffer 8.6 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

6. Annahmeverzug

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige vertragliche Mitwirkungspflichten wie Besichtigung, Spezifikation, Abruf, Abnahme oder Versandanweisung, so hat der Käufer uns den hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und sonstiger Rechte bleiben vorbehalten.

7. Gefahrübergang, Versand

7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk oder Lager vereinbart. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch wenn der Liefergegenstand das Werksgelände des Produzenten oder des Auslieferungslager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Käufers.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.

7.2 Die Rücksendung der Ware an uns erfolgt auf Gefahr des Käufers, es sei denn, wir haben die Rücksendung zu vertreten.

8. Rechts- und Sachmängel

8.1 Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und begründet keinen Mangel der Lieferung.

8.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung auf jedem Fall in Empfang zu nehmen.

Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht und die rechtzeitig schriftlich gerügt hat; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Bei Verfärbungen verringert sich die Rügefrist jedoch auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war die Lieferung trockener Ware vereinbart. Die gesetzlich geschuldete Untersuchungs- und Rügepflicht von Kaufleuten bleibt hiervon unberührt (§ 377 HGB).

Bezüglich Annahme, Lagerung und zur Verfügung Stellung der gerügten Ware ist Bestandteil dieser AGB der §12 Pos. 9, 10, 11 der Tegernseer Gebräuche.

8.3 Wird die Ware auf Besichtigung gekauft und durch den Käufer oder seinen Beauftragten am Lagerort der Ware übernommen, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen, wenn ihnen der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

8.4 Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

8.5 Soweit ein Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache; die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Mengen steht einem Mangel gleich. Ferner kann der Käufer alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

8.6 Schlägt die Nachbesserung mindestens zweimal fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadenersatz kann er nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 9 verlangen.

Bei einer unvollständigen Lieferung steht dem Käufer nach Fehlschlagen der Nachbesserung nur das Recht der Minderung zu, es sei denn, der Käufer weist nach, dass für ihn ein Festhalten am Vertrag aufgrund der unvollständigen Lieferung unzumutbar ist.

8.7 Bei Rund- und Schnittholz gilt § 7 der Tegernseer Gebräuche.

9. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

9.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer 9.2 Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und von Aufwendungen des Auftraggebers anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung.

9.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 9.1 gelten nicht
a) soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadenersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
b) bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf, wobei in diesem Fall der Schadenersatz ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
c) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

e) soweit der Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB schriftlich übernommen wurde.

9.3 Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Verjährung

10.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, insbesondere gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB.

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.

10.2 Schadenersatzansprüche, die dem Käufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen nach Ziffer 9.2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang bei uns oder dessen Gutschrift.

11.2 Wird die Ware durch den Käufer weiterverarbeitet und/oder verkauft, so gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

11.3 Wird die Ware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Vorstehende Ziffer 11.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

11.4 Wird Ware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorhaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Vorstehende Ziffer 11.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

11.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Ware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinn von Ziffer 11.3, 11.4 und 11.5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

11.6 Zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern 11.3, 11.4 und 11.5 abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

11.7 Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Pfändung in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen oder deren sonstige Beeinträchtigung durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten unserer Intervention, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden.

11.8 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einen Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

11.9 Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk des Produzenten und/oder das Aulieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises und für die sonstigen Leistungen des Käufers ist unser Geschäftssitz.

12.2 Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz, wobei wir berechtigt sind, den Käufer auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Käufer seine Niederlassung (Art. 10 CISG) nicht in Deutschland, ist das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen und zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen mit Vorrang gegenüber den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts anzuwenden.